EU-Mitgliedstaaten seien verpflichtet, humanitäre Visa zu erteilen, wenn ernsthafte Gründe dafür sprächen, dass Betroffenen ansonsten «Folter» oder eine andere unmenschliche Behandlung drohten, argumentiert Generalanwalt Paolo Mengozzi in einer am Dienstag in Luxemburg veröffentlichten Stellungnahme (Rechtssache C-638/16).
Ein Urteil in diesem Eilverfahren fällt erst in einigen Wochen. Das Gutachten ist für die Richter nicht bindend, in den meisten Fällen folgen sie ihm aber.
In dem vorliegenden Fall geht es um ein syrisches Ehepaar mit drei kleinen Kindern aus Aleppo. Die Familie hat im libanesischen Beirut humanitäre Visa für Belgien beantragt, um dort Asylanträge stellen zu können. Humanitäre Visa gelten nur für einen oder mehrere Staaten des Schengen-Raums.
Doch kaum ein Flüchtling kann derzeit auf ein solches Papier hoffen. Die meisten Flüchtlinge gelangen nur mit Hilfe krimineller Schlepperbanden nach Europa. Asylanträge können bisher in der Regel nur innerhalb der EU gestellt werden, nicht bei den Botschaften oder Konsulaten der 28 EU-Länder in Drittstaaten.
Die Familie aus Syrien berichtete vor dem EuGH von grauenhaften Erlebnissen. Einer der Antragsteller ist nach eigenen Angaben von einer bewaffneten Gruppe entführt, geschlagen und gefoltert worden, bevor er schliesslich gegen Lösegeld freigelassen wurde. Als orthodoxe Christen seien sie zudem in Gefahr, wegen ihres Glaubens verfolgt zu werden, argumentiert die Familie.
Belgien lehnte den Antrag für ein humanitäres Visum unter anderem mit der Begründung ab, dass es nicht zur Aufnahme aller Personen verpflichtet sei, die katastrophale Situationen erlebt hätten.
Der für Migration zuständige Minister Theo Francken sagte im November, dass mit einer Flut von Anträgen zu rechnen sei, wenn sein Land Flüchtlingen gewöhnliche Touristenvisa gewähre.
Auf die Klage der Familie legte ein belgisches Gericht dann den Fall dem EuGH vor und bat um Auslegung des Visakodex sowie des Artikels zum Asylrecht und Folterverbot der Europäischen Grundrechtecharta.
Mengozzi zufolge sind EU-Staaten in solchen Fällen eindeutig verpflichtet, die in der Charta garantierten Grundrechte zu wahren und ein humanitäres Visum auszustellen. Dies gelte unabhängig davon, ob zwischen den Antragstellern und dem ersuchten Mitgliedstaat Verbindungen bestehen.
Für den Generalanwalt steht fest, dass die Familie in Syrien zumindest «der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung von extremer Schwere ausgesetzt» war, die eindeutig unter das Verbot der Grundrechtecharta fällt.
Vor allem wegen der Informationen, die über die Lage in Syrien verfügbar seien, dürfe der belgische Staat nicht davon ausgehen, er müsse seinen Verpflichtungen aus der Charta zum Schutz von Menschen vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht nachkommen.
Dies gelte vor allem, weil die Familie keine Fluchtalternative habe. Bei einem Aufenthalt im Libanon drohe ihr die Abschiebung nach Syrien. Eine Flucht über das Mittelmeer könne der Familie nicht zugemutet werden. Dies sei «lebensgefährlich».
Vor allem 2015 versuchten viele Flüchtlinge aus Syrien, mit Hilfe von Schleppern sich in der EU in Sicherheit zu bringen. Seit den Vereinbarungen der EU mit der Türkei im Frühjahr 2016 kommen aber weit weniger Flüchtlinge aus Syrien über die Ägäis nach Europa. Stattdessen sollen die Syrer in der Türkei versorgt werden. (SDA)