Stoppt den EuGh

Der Italiener Paolo Mengozzi, einer der elf Generalanwälte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), forderte in einem Schlußplädoyer, Belgien zur Erteilung von Kurzzeitvisa an eine syrische Familie zu verurteilen. Deren Visumanträge hatte das belgische Generalkonsulat im Libanon abgelehnt. Begründung: Während ein Kurzzeitvisum nach der einschlägigen EG-Verordnung 810/2009 („Visakodex“) maximal für neunzig Tage gewährt werden dürfe, wolle die Familie in Brüssel Asylanträge stellen, also für einen deutlich längeren Zeitraum oder gar dauerhaft in Belgien bleiben.

 

Seine gegenteilige Ansicht begründet Mengozzi mit reichlich Phantasie: Keineswegs setze ein Kurzzeitvisum voraus, daß der Antragsteller seinen EU-Aufenthalt auf maximal neunzig Tage begrenzen wolle; denn die Verordnung 810/2009 müsse im Lichte der EU-Grundrechtecharta, insbesondere der Charta-Artikel 4 (Folterverbot) und 18 (Recht auf Asyl) ausgelegt werden. Diese Argumentation des Generalanwalts überzeugt nicht. Den „Visakodex“, ein auf Touristen und Saisonarbeiter zugeschnittenes Regelwerk, löst er aus ihrem juristischen Bezugsrahmen und deutet sie zum verfahrensrechtlichen Einfallstor des materiellen Asylrechts um.

 

Sinn des europäischen Visums ignoriert

 

Der politische Sinn des europäischen Visumrechts wird dabei komplett ausgeklammert. Noch abwegiger ist Mengozzis Hinweis auf das Folterverbot der Grundrechtecharta. Ein dieser Gedankenführung folgender EuGH würde Prüfungskompetenzen usurpieren, die in einem späteren Asylverfahren dem belgischen Staat zustehen. Nur dieser dürfte nach Maßgabe seines nationalen Rechts sowie der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen, ob der syrischen Familie an einem bestimmten Ort die Folter droht und daraus ein Anspruch auf Asyl erwächst.

 

Obendrein verkennt der Generalanwalt die begrenzte Reichweite der EU-Grundrechtecharta, deren Artikel 52 Absatz 4 eine Normauslegung im Einklang mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten fordert. Zu ihnen gehört das Territorialitätsprinzip. Zwar gelten die Menschenrechtsartikel der Charta auch für „Nicht-EU-Bürger“, entfalten diese Wirkung aber nur während eines Aufenthalts auf dem Territorium der EU-Staaten. Syrern im Libanon bleibt eine Berufung auf die Grundrechtecharta verwehrt. Besuche in der Auslandsvertretung eines EU-Staats ändern daran nichts.

 

Kein „Deal“ könnte die Migrationsflut dann eindämmen

 

Hervorgehoben sei, daß die Schlußanträge seiner Generalanwälte den EuGH nicht binden, statistisch gesehen aber zu 75 Prozent das spätere Urteil vorwegnehmen. Die Folgen eines solchen Urteils wären dramatisch. Keine Schließung der Bal­kanroute, kein optimierter Frontex-Einsatz gegen Schlepperboote, kein noch so rustikaler, millionenteurer „Deal“ mit Erdoğan könnte die Migrationsflut dann noch eindämmen.

 

Die immer öfter zum Königsweg erklärte Verlagerung der Asylverfahren in die Herkunftsregion der Antragsteller würde in einer Sackgasse enden. Unscheinbare Einreisepapiere, ausgestellt von deutschen Konsulaten in Nordafrika und Nahost, würden Kultur und Gesellschaft unseres Landes bis zur Unkenntlichkeit verändern.

 

Aktivster Akteur der Entdemokratisierung

 

Die Verurteilung Belgiens wäre damit ein hochpolitischer Akt. Überraschen dürfte er niemanden, denn das in Luxemburg ansässige Gericht agiert in dieser judikativen Grauzone mit verblüffender Kreativität und gehört seit seinen Anfängen zu den einflußreichsten Akteuren im Prozeß europaweiter Entdemokratisierung. Seine „Meisterprüfung“ bei der Entmachtung von Nationalstaaten legte er in zwei Entscheidungen von 1963 und 1964 ab. Der EuGH entwickelte dort die These, die Römischen Verträge seien in allen EWG-Staaten unmittelbar geltendes Recht mit „absolutem Vorrang“ vor den nationalen Gesetzen.

 

Als Blaupause diente ihm eine auf wirren Interpretationspfaden ersonnene „eigenständige Rechtsordnung der Verträge“, die damit der engen, von der Staatssouveränität begrenzten Auslegung des Völkerrechts entzogen wurden. Normale völkerrechtliche Verträge zwischen EWG- (und späteren EU-) Mitgliedstaaten gelangten über die juristische Hintertreppe in den Rang einer Quasi-Verfassung.

 

Ungeist kompromißloser Bürokratie

 

Volk, Demokratie und Gewaltenteilung kommen in der DNS dieses Gerichts nicht vor. Über die Jahrzehnte hinweg atmen die Urteile seiner Richterelite den Ungeist kompromißloser Bürokratie. Bereits 2008 listete Bundespräsident Roman Herzog die schlimmsten Anmaßungen auf, doch sein Appell „Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“ wurde von der Politik geflissentlich überhört.

 

Allerdings dürfte ein migrationsförderndes Urteil im aktuellen Verfahren heftige Gegenwehr auslösen. Wahlkämpfer wie Marine Le Pen und Geert Wilders würden die Steilvorlage aus Luxemburg dankbar aufnehmen, ein EU-Austritt Frankreichs und der Niederlande zu einer sehr realistischen Option aufrücken.

 

Urteil einfach mal ignorieren

 

In Deutschland ticken die Uhren anders. Rasch dürfte hier aber eine Entzauberung des Umfragelieblings Martin Schulz einsetzen. Dessen markante EU-Vergangenheit mit Beschimpfungen politischer Gegner und Vorstößen zur Ausgabe von Eurobonds könnte nicht länger mit dem linkspopulären Umverteilungsprogramm „Soziale Gerechtigkeit“ verkleistert werden.

 

Herzogs Appell ist damit nicht vom Tisch. Manch einer mag beim Wunsch, den EuGH zu stoppen, sehnsüchtig zum Bundesverfassungsgericht schielen. In der Konsequenz müßten verantwortungsvolle Politiker aber erwägen, ein migrationsbeschleunigendes, gegen geltendes EU- und Verfassungsrecht verstoßendes EuGH-Urteil schlichtweg zu ignorieren.